Was besagt das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?
Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Die Pflicht leitet das Gericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab.
Hintergrund und Inhalt
Auslöser war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18), nach der die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einem System verpflichten müssen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen wird. Das BAG hat diese Vorgabe bei der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes angewendet: Arbeitgeber müssen danach ein System einführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit erfasst.
Im konkreten Verfahren ging es um einen Betriebsrat, der die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass der Betriebsrat darauf keinen Anspruch hat, weil der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zur Erfassung verpflichtet ist. Bei der Ausgestaltung des Systems kann der Betriebsrat aber mitbestimmen.
Was das für Betriebe bedeutet
Das Urteil schreibt keine bestimmte Form vor. Auch Papier oder Excel können genügen, solange Beginn und Ende verlässlich erfasst werden. In der Praxis ist eine digitale Erfassung aber einfacher zu prüfen, zu ergänzen und aufzubewahren. Die Aufgabe der Erfassung kann an die Mitarbeitenden delegiert werden; verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Unabhängig vom Urteil gilt § 16 Abs. 2 ArbZG: Arbeitszeit über 8 Stunden je Werktag ist aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
TimeTracking erfasst Beginn, Ende und Pausen pro Tag, am Handy, im Browser oder am Kiosk, prüft Pausen und Ruhezeiten nach ArbZG und hält Änderungen im Prüfpfad fest. Es gibt keine Screenshots und kein Tastatur-Tracking, was Gespräche mit dem Betriebsrat erleichtert. Bis 5 Nutzer ist TimeTracking kostenlos.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
Das BAG hat keine Ausnahme für kleine Betriebe gemacht. Ausgenommen sind nur Arbeitnehmergruppen, für die der Gesetzgeber nach Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie eine Ausnahme vorgesehen hat.
Muss die Zeiterfassung elektronisch sein?
Nach dem Beschluss nicht. Wichtig ist, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verlässlich erfasst werden. Ob der Gesetzgeber eine elektronische Form vorschreibt, sollte man aktuell prüfen.
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